Erbschaftssteuer bei Auszahlung einer Risikolebensversicherung
Risikolebensversicherungen dienen zur finanziellen Absicherung von Hinterbliebenen und gewährleisten eine Tilgung offener Verpflichtungen beim Ableben der versicherten Person. Ein positiver Nebeneffekt ist, dass sich die Beitragszahlungen während der Vertragslaufzeit steuerlich absetzen lassen. Kommt es zur Auszahlung der Todesfallleistung, muss der vereinbarte Betrag jedoch häufig im Rahmen der Erbschaftssteuer versteuert werden.
Grundsätzlich wird die Erbschaftssteuer fällig, wenn die vereinbarte Todesfallleistung einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Da dieser bei Ehepaaren sehr hoch ist (500.000 €), bleibt die Versicherungssumme in den meisten Fällen von der Erbschaftssteuer unberührt oder betrifft diese nur in einem sehr geringen Umfang. In anderen Konstellationen (z.B. bei unverheirateten Paaren, Geschäftspartner) ist der Freibetrag vergleichsweise sehr gering (20.000 €), sodass der Großteil der ausgezahlten Todesfallleistung versteuert werden muss.
Weshalb die Erbschaftssteuer bei Risikolebensversicherungen greift
Obwohl Risikolebensversicherungen nicht zum Bereich der Erbschaftssteuer zählen, werden sie dennoch in vielen Fällen von ihr erfasst. Meistens lässt sich dies mit den Angaben im Vertrag begründen. So müssen bei dem Abschluss einer Risikolebensversicherung Versicherungsnehmer (Person, die Vertrag abschließt und Beiträge zahlt), Versicherter (Person, deren Leben versichert wird) sowie Bezugsberechtigter (Person, die vereinbarte Leistung erhält) festgelegt werden. In der Regel handelt es sich bei Versicherungsnehmer und Versicherten um dieselbe Person. Verstirbt diese, erhält der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme. Da die Versicherung jedoch auf eine andere Person abgeschlossen war, muss der ausgezahlte Betrag versteuert werden.

Durch Kreuzkonstellation die Erbschaftssteuer umgehen
Umgehen lässt sich die Erbschaftssteuer mittels einer Kreuzkonstellation. D.h. die Konstellation der im Vertrag genannten Person ist so zu verändern, dass als Versicherungsnehmer nicht mehr der Versicherte, sondern der Bezugsberechtigte angegeben wird. Kommt es unter diesen Umständen zum Tod des Versicherten, fällt keine Erbschaftssteuer an. Schließlich ist der Vertrag von der bezugsberechtigten Person abgeschlossen. Grundsätzlich empfehlen wir aber die ergänzende Beratung durch einen Steuerberater.
Wichtig
Eine Kreuzkonstellation sollte genau durchdacht sein. Denn kommt es beispielsweise zu einer Trennung, bleibt diese Konstellation dennoch bestehen. So kann es passieren, dass im Falle des Todes der Ex-Partner trotz Scheidung die vereinbarte Summe von der Versicherung bekommt.